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Gewerbeummeldung (GewA2)

Wer innerhalb des Zuständigkeitsbereichs Zossens

  • den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verlegt,

  • den Gegenstand des Gewerbes wechselt oder auf Waren oder Leistungen ausdehnt, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,

  • der Name des Gewerbetreibenden geändert wird

hat dies dem Gewerbeamt Zossen gleichzeitig anzuzeigen.

Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks Gewerbeummeldung (GewA2) erfolgen.

Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zur Ausübung der geänderten oder erweiterten Tätigkeit des Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung bei der Handwerkskammer notwendig ist.

 

Notwendige Unterlagen

natürliche Personen

  • vollständig ausgefülltes GewA2 Formular

  • Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oderKopie Reisepass + Meldebescheinigung

juristische Personen

  • vollständig ausgefülltes GewA2 Formular

  • Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oder Reisepass + Meldebescheinigung aller Geschäftsführer

  • aktueller Handelsregisterauszug mit erfolgter Änderung, welche angezeigt wird

oder

  • Kopie notariell beglaubigter Gesellschaftervertrag mit entsprechender Änderung + elektronischer Übermittlungsnachweis des Notars an das entsprechendene Amtsgericht

 

Gebühren

natürliche und juristische Personen: 30,00 €

Bei einer Erweiterung auf Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Absatz 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um: 12,00 €

Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
 

Rechtsgrundlagen

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung (GewO)

Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO).

 

Hinweise

  • Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht erforderlich.

  • Eine vorzulegende Meldebescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein.

  • Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 GewO eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

 

Formulare