Gewerbeanmeldung (GewA1)
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Anzeigepflichtig sind natürliche Personen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) und juristische Personen (z.B. AG, GmbH, Genossenschaft u.a.).
Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks "Gewerbeanmeldung" GewA 1 erfolgen.
Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn dafür noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung bei der Handwerkskammer notwendig ist.
Bearbeitungsfristen
Die Behörde bescheinigt innerhalb von 3 Tagen den Empfang mangelfreier Anzeigen.
Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden.
Notwendige Unterlagen
natürliche Personen
vollständig ausgefülltes GewA1 Formular
Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite)
oder
Kopie Reisepass + Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
sofern vorhanden:
Kopie erteilter Erlaubnisse
Kopie Handwerkskarte
juristische Personen
vollständig ausgefülltes GewA1 Formular
Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oder Reisepass + Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) aller Geschäftsführer
aktueller chronologischer Handelsregisterauszug
Kopie notariell beglaubigter Gesellschaftervertrag/Gründungsurkunde
sofern vorhanden:
Kopie erteilter Erlaubnisse
Kopie Handwerkskarte
Rechtliche Grundlage
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung (GewO)
Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Gebühren
Gewerbeanmeldung für eine natürliche Person: 30,00 Euro
juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: 55,00 Euro
für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: 15,00 Euro
bei Ausschank von alkoholischen Getränken erhöht sich die Gebühr um: 10,00 Euro
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Hinweise
Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht erforderlich.
Bei Anmeldung einer Personengesellschaft (z.B. GbR) ist für jeden Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung (GewA1) einzureichen.
Eine vorzulegende Meldebescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein.
Bei Erstattung einer Gewerbeanzeige für eine gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person ist die Kopie des notariell beurkundeten Gründungsvertrages, die Anmeldung beim Amtsgericht (elektronisches Übermittlungsprotokoll des Notars) und eine formlose Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister vorzulegen.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 GewO eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Formulare