Stadt Zossen wird zu neuen verkehrsrechtlichen Zuständigkeiten Verhandlungen mit dem Landkreis aufnehmen
Auf der Versammlung der Stadtverordneten am 30. August 2021, haben die Mitglieder eine Beschlussvorlage zur dauerhaften Übertragung derjenigen straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten abgelehnt, die sich aus der, bis zum 1. September 2021 geltenden Sonderregelungen aus der „StEG Erprobungskommune“ ergeben haben. Die Stadtverordneten folgten damit der Einschätzung der Stadtverwaltung, die diese Modellregelungen im Ergebnis sowohl personell als auch aus wirtschaftlichen Gründen als nicht optimal bewertet hat. Mit dem Auslaufen der Erprobungsbedingungen ab dem 1. September, werden die hier betroffenen straßenverkehrsrechtlichen Verfahren wieder vom Landkreis bearbeitet, so wie es auch der Regelfall der anderen Kommunen Brandenburgs ist.
Bürgerinnen und Bürger können ihre Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen über baustellen@teltow-flaeming.de stellen. Die Adresse vl-straßenverkehr@svzossen.brandenburg.de steht bis auf weiteres weiterhin für Anfragen zur Verfügung.
Auf der SVV-Sitzung wurde dazu ein weiterer Beschluss gefasst. Er fordert die Stadtverwaltung auf, über sinnvolle und wirtschaftliche Erweiterungen der straßenverkehrsrechtlichen Verantwortlichkeiten der Stadt Zossen mit dem Landkreis Teltow-Fläming zu verhandeln. Welche Verfahren das sein werden, soll in den nächsten Wochen in den Fachausschüssen der Stadt sowie in der SVV diskutiert werden.
Bei den betroffenen verkehrsrechtlichen Verfahren handelt es sich um:
- verkehrsrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit Arbeiten im Straßenraum sowie im Zusammenhang mit Veranstaltungen
- Ausnahmegenehmigungen zur Gewährung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen (Antragsabgabe barrierefrei auch im Bürgerbüro der Zossen möglich)
Die Festlegung von Tempo-30-Begrenzungen sowie das Aufstellen entsprechender Schilder war, im Gegensatz zur Darstellung in der MAZ vom 30. August, zu keinem Zeitpunkt Inhalt der von dieser Änderung betroffenen verkehrsrechtlichen Verfahren. Diese Aufgaben lagen sowohl vor, als auch während der Regelungen zur Erprobungskommune in der Hand der Landkreisverwaltung.