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Kein Rechtsanspruch auf Rederecht außerhalb der Einwohnerfragestunde

Kommunalaufsicht: Geschäftsordnung aus dem Jahr 2011 nach wie vor wirksam  

Sowohl die Untere Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises TF als auch das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) als Obere Kommunalaufsichtsbehörde vertreten übereinstimmend die Rechtsauffassung, dass die Beantragung eines Rederechts durch Einwohner außerhalb der Einwohnerfragestunde, wie es nach einem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in Zossen seit einiger Zeit in den Fachausschüssen praktiziert wird, unzulässig ist. Die Einwohnerfragestunde diene dem Zweck, dass Einwohner Fragen an die Stadtverordnetenversammlung und die Bürgermeisterin stellen können. Einen Rechtsanspruch, dass Einwohner Anträge zur Wahrnehmung eines Rederechts außerhalb der Einwohnerfragestunde stellen können, habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen, heißt es in einem Schreiben an Zossens Bürgermeisterin Wiebke Schwarzweller. Da der Gesetzgeber bereits für Stadtverordnete, die nicht Mitglied eines Ausschusses sind, kein Rederecht im Ausschuss vorgesehen hat, müsse dies erst Recht für eine generelles Rederecht für Einwohner gelten, die außerhalb der Einwohnerfragestunde nur das Recht haben, als Zuhörer am öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse teilzunehmen, heißt es weiter. Eine Geschäftsordnungsregelung, die den Einwohnern ein generelles Rede- bzw. Antragsrecht in den Ausschusssitzungen einräumt, wäre damit rechtswidrig. Möglich sei es nach wie vor, im Einzelfall durch Beschluss ein Rederecht für anwesende Einwohner zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt einzuräumen, wenn es das Gremium für erforderlich hält. Dies setze aber eine entsprechende Beschlussfassung im Einzelfall aufgrund des Anhörungsbedürfnisses des Gremiums voraus.

Die AfD-Fraktion in der Zossener Stadtverordnetenversammlung hatte im September 2019 einen Beschlussantrag gestellt, den Paragrafen 5 der Geschäftsordnung der Stadt Zossen um einen weiteren Punkt zu erweitern, dem mehrheitlich zugestimmt worden war. Dieser Punkt besagt, dass Einwohner künftig das Recht erhalten, in der Einwohnerfragestunde für einen späteren Zeitpunkt zu einer bestimmten Beschlussvorlage, Rederecht zu beantragen. Die Geschäftsordnung sei entsprechend anzupassen.  Nach Ansicht der Kommunalaufsicht sei allerdings eine „Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung weder beschlossen noch bekannt gemacht worden. Diese wäre jedoch zur wirksamen Änderung der Geschäftsordnung erforderlich gewesen. Eine Änderung der satzungsartigen Geschäftsordnung mit einem bloßen Beschluss sei nicht wirksam, heißt es in dem von Landrätin Kornelia Wehlan unterzeichneten Schreiben. Gleiches gelte auch für die von der CDU-Fraktion im Dezember 2019  beantragte „Präzisierung“ des vermeintlich inzwischen wirksamen Paragrafen 5, Absatz 3 der Geschäftsordnung. Demnach sollte das Rederecht lediglich auf die Ausschüsse begrenzt werden und in der SVV keine Anwendung finden. Doch auch diese beschlossene Präzisierung sei nicht in Form der Änderung der Geschäftsordnung umgesetzt worden, so dass auch diese Änderung nicht wirksam geworden sei, so die Kommunalaufsichtsbehörde. Sie stellt klar, dass die Geschäftsordnung in der Fassung im Amtsblatt für die Stadt Zossen vom 24. Januar 2011 nach wie vor wirksam ist. Die Stadt sei gehalten, sowohl von der rechtlichen als auch tatsächlichen Einräumung eines Rede- bzw. diesbezüglichen Antragsrechts durch Einwohner außerhalb der Einwohnerfragestunde abzusehen, da dies andernfalls eine Beanstandungspflicht der Bürgermeisterin nach sich zöge. Diese wird nun die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung über den Inhalt des Schreibens unterrichten. 

Pressemitteilung vom 27. Juli 2020, 15.15 Uhr

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