Eindringlicher Appell an Vernunft und Verantwortungsbewusstsein
Auch zu Ostern sind Verwandtschaftsbesuche und Familienfeiern nicht erlaubt
Die Kontaktbeschränkungen, mit denen die Ausbreitung der Lungenkrankheit Covid-19 verhindert werden soll, sind im Land Brandenburg bis zum 19. April 2020 verlängert worden. Ursprünglich sollte das Kontaktverbot für zwei Wochen bestehen und am 5. April 2020 auslaufen. Wie Zossens Bürgermeisterin Wiebke Schwarzweller in diesem Zusammenhang betont, gelten die verschärften Regelungen auch für die bevorstehenden Osterfeiertage. Nachdem schon vor Längerem in Zossen alle in den Ortsteilen geplanten Osterfeuer abgesagt werden mussten, sind nun auch Verwandtschaftsbesuche oder Familienfeste nicht erlaubt. Lediglich wer gemeinsam in einem Haushalt lebe, könne auch zu Ostern gemeinsam feiern, heißt es. Die Bürgermeisterin appelliert einmal mehr an alle Bürger der Stadt, sich in diesen schweren Zeiten an die außergewöhnlichen Maßnahmen zu halten, um so schnell wie möglich erfolgreich den gefährlichen Virus zu bekämpfen. „Zum Glück ist Zossen derzeit kein Hot-Spot, was die Zahl der mit dem Virus infizierten Personen betrifft“, so Wiebke Schwarzweller. Damit das so bleibe, ruft sie alle Bürgerinnen und Bürger auf, sich auch weiterhin so diszipliniert und verantwortungsbewusst in der für alle so ungewohnten Situation zu verhalten.
Auf Landesebene wurde indes ein umfangreicher Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen erlassen. So soll es ab sofort 500 Euro kosten, wenn man den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält. Wer öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt, dem droht ein Bußgeld zwischen 500 bis 2500 Euro. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen kann mit 50 bis 500 Euro geahndet werden. Wer eine Verkaufsstelle des Einzelhandels, für die keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, für den Publikumsverkehr öffnet, muss mit einem Bußgeld zwischen 1000 bis 10000 Euro rechnen. „Ich setze allerdings auf die Vernunft und Einsicht der Menschen und hoffe, dass unser Ordnungsamt bzw. die Polizei nicht gezwungen sind, Maßnahmen aus dem Bußgeldkatalog umzusetzen“, so die Verwaltungschefin. Sie verweist außerdem auf die geltenden Regelungen, wonach Gaststätten weiterhin geschlossen bleiben müssen. Nur noch Liefer- und Abholdienste für Speisen sind möglich. Auch in Zossen gelte, dass Übernachtungsangebote - egal ob Hotel oder Campingplatz - nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden dürfen. Nicht betroffen von dieser Anordnung sind sogenannte Dauercamper oder Zweitwohnsitze.
Auch nach der nun beschlossenen Verlängerung der Kontaktbeschränkungen gilt, dass der Einkauf von Waren für den täglichen Bedarf weiter möglich ist. Geöffnet bleiben: Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und Großhandelseinrichtungen.
Alle weiteren außer den genannten Handelseinrichtungen müssen vorerst bis zum 19. April 2020 geschlossen bleiben, einschließlich Dienstleistungseinrichtungen wie Friseure oder Tattoo-Studios.
Im Unterschied zu anderen Bundesländern hat sich Brandenburg auch entschlossen, Baumärkte nicht zu schließen, da sie auch Handwerker versorgen, so die Argumentation. Handwerksbetriebe sind von den Einschränkungen nicht betroffen.
Die Geschäfte können auch sonntags und an Feiertagen zwischen 12 und 18 Uhr öffnen. Patienten in Kliniken sind von den starken Einschränkungen ebenfalls betroffen. Sie dürfen keinen Besuch empfangen. Ausgenommen sind Hospize. Und Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag "von einer nahestehenden Person" für eine Stunde besucht werden. Erlaubt sind Besuche auf der Geburtsstation durch Väter oder werdende Väter, beziehungsweise Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. In Behindertenwerkstätten ist ein Notbetrieb zulässig.
Mehr Infos unter www.teltow-flaeming.de; www.corona.brandenburg.de
Dort finden Sie auch:
Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 31. März 2020 - Veröffentlichung im Amtsblatt des Landes Brandenburg
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg - Veröffentlichung im Amtsblatt des Landes Brandenburg
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 31. März 2020
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%2013S_20.pdf
Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-EindämmungsverordnungVom 31. März 2020
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_II_13_2020.pdf
Pressemitteilung, 1. April 2020