Keine Einigung beim Thema Kreisumlage
Mit der 1. Änderungssatzung für das Haushaltsjahr 2015 bzw. 2016 macht der Landkreis Teltow-Fläming erstmals von einer neuen Regelung in § 65 Abs. 5 Brandenburger Kommunalverfassung (BbgKVerf.) gebrauch. Damit sollen die finanziellen Auswirkungen des durch die Stadt Zossen gewonnenen Prozess zur Unwirksamkeit der Kreisumlage aus den Jahren 2015 und 2016 nachträglich „geheilt“ werden. Die Änderung im § 65 Abs. 5 BbgKVerf. ist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten.
Auslöser sind die Klagen der Stadt Zossen gegen die Kreisumlagen 2015 und 2016. Die Stadt wird aller Voraussicht nach auch gegen den Bescheid 2017 klagen. Über den Widerspruch der Stadt hat der Landkreis noch nicht entschieden. Für das Jahr 2015 hat die Stadt Zossen dahingehend Recht bekommen, dass der Abwägungsprozess des Kreises seinerzeit nicht rechtens war. Der Klage wurde vollumfänglich Recht gegeben. Für 2016 wird die Stadt Zossen voraussichtlich ebenfalls Recht bekommen.
Die Bürgermeisterin der Stadt Zossen betont: ,Es geht uns nicht darum geht keine Kreisumlage zu zahlen. Es geht uns um den Ausgleich der finanziellen Interessen von Kreis und Kommune. Der Kreis muss aus Sicht der Stadt Zossen nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf feststellen, sondern eben auch den Finanzbedarf der Kommune und beide Bedarfe miteinander abwägen. Das ist 2015 und 2016 aus unserer Sicht nicht passiert.“
Somit werden nun mit der Änderung in der Regelungen geschaffen, die rückwirkend unsere Haushaltsjahre 2015 und 2016 betreffen. Die im § 65 Abs. 5 BbgKVerf. gemachte Änderung kann nun dazu führen, dass der Kreisumlagebescheid für 2015 und 2016 nachträglich aufgehoben wird und somit keinen Streitgegenstand mehr darstellt.
Einem Kreisumlagebescheid zu einem späteren Zeitpunkt zu erstellen hätte in der Vergangenheit dazu geführt, dass die Zahlung bei Aufhebung des Kreisumlagebescheid 2015 an die Stadt Zossen zurückgezahlt werden müsste und keine neue Zahlung für die alte Kreisumlage 2015 angefallen wäre. Um dieses finanzielle Risiko zu verhindern, wurde der § 65 Abs. 5 BbgKVerf. erweitert und lässt nun die Heilung zu und somit müsste die Stadt Zossen dann für den neuen Kreisumlagebescheid 2015 zahlen. Das finanzielle Risiko vom Landkreis würde sich somit deutlich reduzieren.
Aus Sicht der Stadt Zossen ist die Vereinbarkeit mit unserer Kommunalverfassung für eine solche Heilung per Satzungsbeschluss nicht gegeben. Die geforderte rechtliche Regelung bezüglich der Systematik zur Erhebung der Kreisumlage ist aus Sicht der Stadt Zossen auch mit der geänderten Kommunalverfassung nicht vereinbar.
Die Haushaltssatzung einer Kommune und auch die des Landkreises basiert auf Planungsansätzen und nicht auf tatsächlichen Zahlen. Ein Planungsansatz für ein Jahr, das längst in der Vergangenheit liegt kann es aus meiner Sicht nicht mehr geben., da die tatsächlichen Zahlen vorliegen. Diese sollten auch zur Anwendung kommen.
Desweiteren: Wie will der Kreistag denn die Belange aller Kommunen mit dem finanziellen Spielraum des Kreises abwägen, wenn bereits alle Investitionen und erforderlichen Ausgaben beiderseits erfolgt sind? Wiebke Sahin-Schwarzweller: „Aus unserer Sicht kommt und kann dem Kreistag keine echte Entscheidungsbefugnis mehr zukommen. Deshalb bin ich überzeugt, dass es dem Landkreis hier darum geht, ihren Kreisumlagesatz zu retten.“ Auch das der Kreis die Höhe des Kreisumlagesatzes von erneut 47 % damit begründet, er müsse sich an die Nachhaltigkeitssatzung halten, ist aus Sicht der Bürgermeisterin ein erneuter Fehler in der Abwägung. Die Voraussetzung einer wirksamen Kreisumlageerhebung ist die jeweilige finanzielle Situation der Kommunen jährlich zu erfassen und auf Grundlage dessen zu entscheiden. Ebenso müssten die Verlustvorträge der Kommunen und der finanzielle Mehrbedarf der Kommunen in die Abwägung mit einfließen. Auch das ist nicht passiert.
Das Vorgehen des Landkreises verstößt aus Sicht der Stadt Zossen auch gegen das Jährlichkeitsprinzip. Das Haushaltsrecht ist an dieses Prinzip gebunden, um eben gerade eine verlässliche und kalkulierbare Finanz- Ausgaben- und Haushaltswirtschaft zu sichern.
Aus Sicht der Stadt Zossen, so die Bürgermeisterin, bedarf es zunächst eine eindeutige gerichtliche Feststellung, dass die Kreisumlage unwirksam ist. Der Kreis selbst hat hier die Berufung angestrebt. Aus Sicht der Stadt Zossen ist es nicht möglich, dass ein Landkreis im Widerspruchsverfahren gegen den Umlagebescheid die geltend gemachte Rügen nachvollzieht und nun selbst davon ausgeht, er habe bei Bestimmungen der Kreisumlage nicht alles beachtet. Der Versuch der Heilung ist auch deshalb fragwürdig, da dem Landkreis eine derartige Nichtanwendungskompetenz in Bezug auf die Haushaltssatzung nicht zusteht.
Der §65 Abs. 5 deckt ein solches vorsorgliches Tätigwerden nicht ab: Vermutlich wird somit wieder eine juristische Auseinandersetzung über die Reichweite dieser neuen Vorschrift und ihre verfassungsrechtliche Wirksamkeit unumgänglich.
Dies ist bedauerlich. Ich hätte mir gewünscht, dass wir einen Konsens mit allen Nachbarkommunen und mit dem Landkreis finden. Der Versuch der Heilung wurde mit uns Bürgermeistern in keiner Dienstberatung besprochen. Die Stadt Zossen hat hier stets Gesprächsbereitschaft signalisiert. Aus meiner Sicht sollte der Landkreis bereit sein, eine gezielte Abwägung mit allen Kommunen zuführen statt einen Beschluss im Kreistag, dessen Rechtsgrundlage fragwürdig ist, herbeizuführen.