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Auch in Corona-Zeiten an die Waldbrandgefahr denken

Zossens Ordnungsamtsleiterin verweist auf geltende Bestimmungen

Während die Corona-Pandemie nahezu komplett das öffentliche Leben und die Nachrichtenlage in diesen Wochen beherrscht, hat sich fast unbemerkt die Waldbrandgefahr in den brandenburgischen Wäldern wegen der anhaltenden Trockenheit  auf die Waldbrandgefahrenstufe 4 erhöht. Bei dieser Stufe besteht ein sogenannter aktiver Brandschutz des Waldes. „Das heißt, die zuständige Forstbehörde kann den Wald sperren“, erklärt Ordnungsamtsleiterin Stefanie Wegner. Von dieser Möglichkeit werde derzeit aber noch kein Gebrauch gemacht, wohl aber setzt die aktuelle Situation auch in den Wäldern rund um Zossen ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein der Waldbesucher sowie die strikte Einhaltung bestehender Bestimmungen beim Betreten der Wälder voraus.
Auch wenn es eine Binsenwahrheit ist, dass Rauchen im Wald und in der Feldflur verboten ist und keine  glimmenden Zigarettenkippen aus dem Autofenster geworfen werden dürfen, kommt es immer wieder zu Verstößen.  Laut Statistik verursacht menschliches Handeln  mehr als 90 Prozent aller Waldbrände, die für 99 Prozent aller Waldbrandschadflächen verantwortlich sind.  „Angesichts der aktuell bereits extrem hohen Brandgefahr sollte alles unterlassen werden, was ein Feuer im Wald bzw. in der Feldflur  verursachen könnte“, so die Ordnungsamtsleiterin. Bereits der kleinste Funke könne riesigen Schaden anrichten. Nicht zuletzt komme es gerade in Corona-Zeiten darauf an, jeden unnötigen Einsatz für die Feuerwehrleute soweit wie möglich zu verhindern. Wer dennoch einen Brand bemerkt, sollte unverzüglich die Feuerwehr (Notruf 112) anrufen. Wichtig sind in der Meldung folgende Infos: Wo genau brennt es, was brennt  (Waldboden oder  schon die Baumkronen), sind Menschen in Gefahr?
Ordnungswidrigkeiten können gemäß Waldgesetz mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden. Unabhängig von der Waldbrandgefahr ist es in Brandenburg das ganze Jahr über verboten im Wald und in einem Abstand von weniger als 50 Metern vom Waldrand entfernt ein Feuer anzuzünden.  Dazu gehört auch das Grillen an Seeufern in Waldnähe. „Prinzipiell regelt das Landeswaldgesetz auch das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen im Wald“, betont Stefanie Wegner. So ist dies nur aus folgenden Gründen gestattet: Bewirtschaftung des Waldes, Ausübung der Jagd und hoheitliche (behördliche) Tätigkeit. Des Weiteren kann, muss aber nicht, der Waldbesitzer das Befahren seines Waldes aus wichtigen Gründen gestatten. Solche Ausnahmen gelten u.a. für  das Betreiben von Bahn-, Telekommunikations-, Gas-, Wasser- und Stromversorgungsanlagen im Wald. Keine wichtigen Gründe sind z. B. Motorsport im Wald, Fahren im Wald zum Zwecke der Erholung, Fahren im Wald zum Zwecke der Abkürzungen.

(Zossen, 6. April 2020, 14 Uhr)

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