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Personalausweis

Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet einen gültigen Personalausweis zu besitzen. Dies gilt nicht, wenn Sie sich durch einen gültigen deutschen Reisepass ausweisen können.

Der Ausweis muss persönlich beantragt werden, auch Kinder müssen persönlich anwesend sein.

Bei mehreren Wohnsitzen ist die Personalausweisbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz zuständig.

Ein Chip in der Ausweiskarte ermöglicht die elektronische Nutzung des Personalausweises. Ausführliche Informationen zum Personalausweis und dessen Funktionalitäten erhalten Sie über das vom Bundesministerium des Innern bereitgestellte Informationsportal (www.personalausweisportal.de).

Die Bearbeitungszeit liegt bei etwa 2-3 Wochen von der Antragstellung bis zur Abholung des Personalausweises.

Notwendige Unterlagen:

  • Identitätsnachweis (alter Personalausweis, Reisepass)
  • Geburtsurkunde, wenn es sich um Minderjährige oder den ersten Personalausweis handelt (wir empfehlen grundsätzlich die Vorlage der Geburtsurkunde, um eventuelle Namensschreibweisen schnell und unbürokratisch zu klären)
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Soll für Minderjährige vor deren 16. Geburtstag ein Personalausweis ausgestellt werden, bedarf es der Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten. Aus diesem Grund muss bei der Antragstellung mind. ein Sorgeberechtigter anwesend sein, die Unterschrift des zweiten Sorgeberechtigten ist bei Abholung des Dokuments erforderlich.
  • alleiniges Sorgerecht ist entsprechend nachzuweisen
  • Zur Antragstellung muss jede Person, auch Minderjährigen, persönlich anwesend sein.

Gebühren:
Personalausweis unter 24 Jahre (6 Jahre gültig)                             22,80 €
Personalausweis ab 24 Jahre (10 Jahre gültig)                                37,00 €
vorläufiger Personalausweis (max. 3 Monate gültig)                    10,00 €
Die Zahlung ist bar oder mit EC-Karte/Girocard möglich.

Rechtliche Grundlagen:
Personalausweisgesetz - (PAuswG)
Personalausweisverordnung - (PAuswV)
Personalausweisgebührenverordnung - (PAuswGebV)

Hinweise:
Können Sie Ihren Ausweis nicht persönlich abholen, können Sie sich bei der Abholung durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Diese muss sich ausweisen und Ihr altes Ausweisdokument mitbringen. Bitte nutzen Sie ausschließlich das bei der Beantragung ausgehändigte Vollmachtsformular, da bei der Abholung mehrere Erklärungen Ihrerseits notwendig sind.

Der Ausweisinhaber ist verpflichtet:

  • den Ausweis vorzulegen, wenn sich die Anschrift geändert hat,
  • den Ausweis abzugeben, wenn er ungültig geworden oder für ihn ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist,
  • den Verlust und das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen
  • den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen

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