Header Image

vorübergehendendes Gaststättengewerbe (GAGEV)

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe ausüben will, hat dies zwei Wochen vor Beginn (Posteingang) nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (BbgGastG) unter Verwendung des Formular Gagev anzuzeigen.

Die Anzeige ist zu erstatten, wenn anlassbezogen vorübergehend:

  • alkoholische oder alkoholfreie Getränke an jedermann oder an einen bestimmten Personenkreis ausgeschenkt werden sollen (Ausschank = Verzehr an Ort und Stelle)

  • zubereitete Speisen an jedermann oder an einen bestimmten Personenkreis verabreicht werden sollen (zubereitete Speisen = alle zum alsbaldigen Verzehr vorgesehenen Lebensmittel)

Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb ist beispielsweise die Verabreichung von Speisen und Getränken bei/auf:

  • Geschäftseröffnungen oder Firmenjubiläen,

  • Musikveranstaltungen,

  • Volksfesten,

  • von Vereinen organisierte Veranstaltungen,

  • kurzfristige Übernahme einer Gaststätte/Imbiss.

 

Eine Anzeige ist nicht erforderlich für:

  • Gewerbetreibende, die eine gültige Reisegewerbekarte gem. § 55 GewO besitzen,

  • Gastwirte, die im Besitz einer Gaststättenerlaubnis nach Gaststättengesetz (vor Oktober 2008) sind, oder den Ausschank von alkoholischen Getränken (nach BbgGastG ab Oktober 2008) angezeigt haben.

 

Ergeben sich Änderungen in der Durchführung (Ort, Zeit, Betriebsart) aus der Erstanzeige, so sind diese ebenfalls unter Verwendung des Vordrucks Gagev der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes GAGEV Formular

  • Kopie Personalausweis des Anzeigenden

  • bei Vereinen – aktueller Auszug aus dem Vereinsregister

  • bei juristischen Personen – aktueller Auszug aus dem Handelsregister

 

Gebühren

Ausstellung der Genehmigung: 32,00 EUR

 

Rechtliche Grundlage

Brandenburgisches Gaststättengesetz

Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie (MWEGebO)

 

Hinweise

Die vorzulegenen Registerauszüge - sofern notwendig - dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Der vorübergehende Gaststättenbetrieb (Gagev) kann untersagt werden, wenn:

  • die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht vollständig,

  • nicht wahrheitsgemäß beim zuständigen Gewerbeamt erstattet wurde oder

  • es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der

  • Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.

 

Formulare