Überwachungsbedürftiges Gewerbe § 38 GewO
Für die Ausübung der nachfolgend aufgeführten Gewerbe ist keine Erlaubnis der Behörde erforderlich, sodass eine Gewerbeanzeige genügt.
Da es sich hierbei jedoch um sogenannte „Vertrauensgewerbe“ handelt, hat das zuständige Gewerbeamt unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung gem. §38 Gewerbeordnung die Zuverlässigkeit des entsprechenden Gewerbetreibenden zu überprüfen.
Zu diesem Zweck muss der Gewerbetreibende ein polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Behörde beantragen sowie der zuständigen Gewerbebehörde vorlegen.
Kommt der Gewerbetreibende der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen nicht nach, werden die Auskünfte von Amts wegen eingeholt.
Die nachfolgenden Tätigkeiten gehören zum überwachungsbedürftigen Gewerbe:
An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere:Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen.Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
Vermittlungen von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
Herstellen und Betreiben spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge
Hinweise
Privatpersonen bzw. naürliche Personen beantragen die entsprechenden Auszüge bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde (Einwohnermeldeamt)
bei juristischen Personen ist der Gewerbezentralregisterauszug beim Gewerbeamt des Unternehmenssitzes zu beantragen