Reisegewerbe § 55 GewO
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung (z. Bsp. ohne vorherige Terminverabredung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung, oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet (verkauft) oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistung aufsucht.
Unter das Reisegewerbe fällt darüber hinaus die selbständige Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart. Für bestimmte Schaustellertätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muss zusätzlich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Die Beantragung muss auf einem Formblatt erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.
Die persönlichen Voraussetzungen werden geprüft.
Bearbeitungsfristen
Die Erteilung der Reisegewerbekarte kann nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen innerhalb von 7 Tage erfolgen, sofern keine Gründe gegen die Ausgabe der beantragten Reisegewerbekarte vorliegen.
Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden.
Notwendige Unterlagen
Antrag einer natürlichen Person
Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei einer Behörde Belegart "O". Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
nur bei Schausteller: Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 1 Abs. 2 SchHV
Antrag einer juristischen Person
Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben). Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben.
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei einer Behörde Belegart "O". Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt zu beantragen und darf nicht älter als drei Monate sein.
nur bei Schausteller: Haftpflichtversicherungsnachweis gem. § 1 Abs. 2 SchauHV
Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich:
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart "O". Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Gebühren
Verwaltungsgebühr wird entsprechend der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) erhoben und beträgt 40,00 € bis 500,00 €.
Rechtsgrundlagen
§ 55 Gewerbeordnung (GewO)
Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO).
Formulare