Gewerbeabmeldung (GewA3)
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufgibt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordruckes Gewerbeabmeldung (GewA 3) erfolgen.
Bearbeitungsfristen
Die Behörde bescheinigt innerhalb von 3 Tagen den Empfang mangelfreier Anzeigen.
Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden.
Notwendige Unterlagen
natürliche Personen
vollständig ausgefülltes GewA3 Formular
Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite)
oder
Kopie Reisepass + Meldebescheinigung
juristische Personen
vollständig ausgefülltes GewA3 Formular
Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oder Reisepass + Meldebescheinigung aller Geschäftsführer
aktueller Handelsregisterauszug mit entsprechenden Eintrag (Sitzverlegung, Löschung etc.)
Gebühren
natürliche und juristische Personen: 10,00 €
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Rechtsgrundlagen
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung
Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO).
Hinweise
Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht erforderlich.
Eine vorzulegende Meldebescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein.
Bei Abmeldung einer Personengesellschaft (GbR u.a.) ist für jeden Gesellschafter eine Gewerbeabmeldung einzureichen.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 GewO eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Formulare