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Gaststättengewerbe

Seit dem 07.10.2008 gilt das Brandenburgische Gaststättengesetz.

Es besteht keine Erlaubnispflicht mehr für das Betreiben einer Gaststätte – nur noch eine Anzeigepflicht in Form einer Gewerbeanzeige.

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe (Getränke ausschenken oder zubereitete Speisen verabreichen) betreiben will, hat die Gewerbemeldung für den betreffenden Ort mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen.

  • Beginn eines Gaststättengewerbes (Gewerbeanmeldung)

  • Erweiterung oder Änderung der Betriebsart oder Verlegung des Betriebssitzes innerhalb des Zuständigkeitsbereichs in Zossen (Gewerbeummeldung)

In der Anzeige ist anzugeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

 

Bearbeitungsfristen

Die Behörde bescheinigt innerhalb von 3 Tagen den Empfang mangelfreier Anzeigen.

Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden.

 

Erforderliche Unterlagen

natürliche Personen

  • vollständig ausgefülltes GewA1 Formular

  • Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite)

oder

  • Kopie Reisepass + Meldebescheinigung

juristische Personen

  • vollständig ausgefülltes GewA1 Formular

  • Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oder Reisepass + Meldebescheinigung aller Geschäftsführer

  • aktueller chronologischer Handelsregisterauszug

  • Kopie notariell beglaubigter Gesellschaftervertrag/Gründungsurkunde

Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt wird, so sind für die Zuverlässigkeitsprüfung folgende Unterlagen mit der Gewerbemeldung beizubringen
(Gewerbetreibende können natürliche und juristische Personen sein):

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für den Gewerbetreibenden und jede vertretungsberechtigte Person

  • ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „O“)

  • ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (Belegart „O“) für den Gewerbetreibenden und für  jede vertretungsberechtigte Person

 

Gebühren

Gewerbeanmeldung

  • Gewerbeanmeldung für eine natürliche Person: 30,00 Euro

  • juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: 55,00 Euro

  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: 15,00 Euro

  • bei Ausschank von alkoholischen Getränken erhöht sich die Gebühr um: 10,00 Euro

Gewerbeummeldung

  • natürliche und juristische Personen: 25,00 €

Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

 

Rechtsgrundlagen

Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)

Gewerbeordnung (GewO)

Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO).

 

Hinweise

  • Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.

  • Der Gewerbezentralregisterauszug für eine juristische Person ist beim zuständigen Gewerbeamt des Unternehmenssitzes zu beantragen.

  • Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht erforderlich.

  • Bei Anmeldung einer Personengesellschaft (z.B. GbR) ist für jeden Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung (GewA1) einzureichen.

  • Eine vorzulegende Meldebescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein.

  • Bei Erstattung einer Gewerbeanzeige für eine gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person ist die Kopie des notariell beurkundeten Gründungsvertrages, die Anmeldung beim Amtsgericht (elektronisches Übermittlungsprotokoll des Notars) und eine formlose Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister vorzulegen

  • Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 BbgGastG die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet.

 

Formulare