Bewachererlaubnis § 34a GewO
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde. Bewachung setzt eine aktive Obhutstätigkeit voraus (Beaufsichtigung oder Kontrolle). Die Obhut muss auf den Schutz von Personen vor Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder von Sachen gegen Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung gerichtet sein. Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen. Die bloße Überwachung, eine Beobachtungs- oder Ermittlungstätigkeit (z.B. Detekteien) oder eine bloße Raumüberlassung (z.B. Schließfach) ist keine erlaubnispflichtige Bewachung.
Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind u.a.:
die herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung,
der Veranstaltungsdienst,
die Fluggastkontrolle,
die Durchführung von Geld- und Werttransporten,
der Personenschutz oder
die Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.
Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Voraussetzungen
persönliche Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Das zuständige Gewerbeamt holt dazu mindestens eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes ein.
geordnete Vermögensverhältnisse
Geprüft wird hierbei, ob der Antragsteller Schulden (privater oder öffentlich-rechtlicher Art) hat oder ob Insolvenzverfahren bekannt sind.
Sachkunde
Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung vor einer IHK oder eine vergleichbarer anerkannte Berufsqualifikation.
ausreichender Versicherungsschutz
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für den Gewerbebetrieb.
Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein eigener Erlaubnisantrag zu stellen.
Bei juristischen Personen sind die persönlichen Angaben und die Angaben, die zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden notwendig sind, für jeden Vertretungsberechtigten zu machen einschließlich dem Beibringen der erforderlichen Unterlagen.
Bearbeitungsfristen
Die Erlaubnis kann bei Vorlage aller Unterlagen in der regel innerhalb von 5 Tagen ausgehändigt werden, sofern keine Gründe gegen die Erlaubniserteilung vorliegen.
Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden.
Notwendige Unterlagen
vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34a der Gewerbeordnung
Kopie Personalausweis oder Reisepass + Meldebescheinigung
Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist
Sachkundenachweis
IHK -Sachkundeprüfungsnachweis bzw. eine andere vergleichbare anerkannte Berufsqualifikation
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
Für Insolvenzverfahren von natürlichen Personen mit Wohnsitz in Berlin sind als Nachweis zwei Bescheinigungen erforderlich. Die Erste für Verbraucherinsolvenzverfahren ist bei Ihrem Wohnortgericht und die Zweite für Regelinsolvenzverfahren beim Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin zu beantragen. Für Insolvenzverfahren von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Betriebssitz in Berlin ist das Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, zuständig. Antragssteller mit Wohn-/Betriebssitz außerhalb Berlins informieren sich bitte über die jeweiligen Zuständigkeiten der Insolvenzgerichte über das zentrale Orts- und Gerichtsverzeichnis.
Bescheinigung in Steuersachen
Unbedenklichkeitsbescheinigung des örtlich zuständigen Finanzamtes
aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Kopie notariell beglaubigter Gesellschaftervertrag/Gründungsurkunde
Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
Es müssen mindestens für die ersten 6 Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden. Hierbei ist insbesondere auf die Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen abzustellen. Die Vorlage des Mittelnachweises kann in Form einer Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage der Hausbank des Antragstellers erfolgen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, ist der Mittelnachweis für diese zu erbringen
Berufshaftfpflichtversicherung
Bestätigung eines Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für das Bewachungsgewerbe gem. § 6 BewachV
Gebühren
Verwaltungsgebühr wird entsprechend der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) erhoben und beträgt 128,00 € bis 1279,00 €.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen/Links
Hinweise
Das Ausüben des Bewachungsgewerbes ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Formulare
Antragsformular Erlaubnis