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Führungszeugnis oder Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob Sie vorbestraft sind oder nicht.

Bei Führungszeugnissen unterscheidet man zwischen zwei Arten:

Führungszeugnissen für private Zwecke (Belegart "N"): 

  • Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundesamt für Justiz an Ihre Meldeanschrift gesandt.

 Führungszeugnissen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "O"): 

  • Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundesamt für Justiz an die von Ihnen genannte Behörde übersandt.
  • Bitte geben Sie in diesen Fällen die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an.

Beide Arten werden auf Antrag als erweitertes Führungszeugnis (mit erweitertem Inhalt) erteilt, wenn dies in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des achten Buches Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Das erweiterte Führungszeugnis enthält zum Zwecke eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes also auch minderschwere Verurteilungen zu Sexualstraftaten.

Das Antragsverfahren entspricht dem für ein „normales Führungszeugnis“. Ergänzend ist jedoch eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.

Notwendige Unterlagen:

  • Ausweisdokument
  • Das Führungszeugnis muss persönlich oder über die Online-Funktion des Personalausweises direkt beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. Eine schriftliche oder telefonische Beantragung ist nicht möglich.
  • Führungszeugnis für eine Behörde: Verwendungszweck bzw. Geschäftszeichen und genaue Bezeichnung der Behörde (Anschrift mit Postleitzahl der Empfängerbehörde)
  • Bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses: schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.

Gebühren:
13,00 €                        Die Zahlung ist bar oder mit EC-Karte/Girocard möglich.

Hinweise:
Grundsätzlich können Online-Anträge über das Portal des Bundesamtes für Justiz gestellt werden.

Aus gegebenem Anlass warnen wir vor der Nutzung von Drittanbieter-Seiten für die Online-Beantragung von Führungszeugnissen. Es können hierdurch für Sie unnötige Mehrkosten und ein Zeitverzug entstehen.

Bitte nutzen Sie für die Online-Antragstellung ausschließlich das Portal des Bundesamtes für Justiz über die Online-Funktion Ihres Personalausweises.

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